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Welche Klage behandeln wir nicht?


Der Zugang zum Ombudsdienst ist möglichst informell zu halten. Aber Filter werden benutzt, die es ermöglichen, eine Beschwerde in bestimmten Fällen für unzulässig zu erklären.


Die Klage ist nicht zulässig, wenn

  • die Identität und Adresse des Beschwerdeführer nicht angegeben ist der Beschwerdeführer vorher nicht Kontakt mit dem betreffenden Pensionsdienst aufgenommen hat;

  • die Klage eine Wiederholung einer schon früher formulierten Klage ist;

  • die Klage eine Pensionsdienste der Gemeinschaften, Regionen und lokalen Behörden betrifft;

  • die Klage eine politische Wahl in Pensionsangelegenheiten betrifft.

Der Ombudsmann verfügt über einen eigenen Ermessensspielraum wenn

  • der Beschwerdeführer unbekannt ist;

  • die Fakten mehr als ein Jahr zurück liegen.

Diese vorgesehene Ermessensbefugnis erlaubt der Ombudsmann mit spezifischen Situationen Rechnung zu tragen.

Die Beschwerde wird auf jeden Fall zurückgewiesen wenn

  • die Klage « offensichtlich nicht begründet » (an sich nicht begründet) ist;

  • der Beschwerdeführer vorher nicht persönlich mit dem Dienst Kontakt aufgenommen hat;

  • keine neuen Fakten geltend gemacht werden;

  • die Klage offensichtlich zu schikanösen oder diffamatorischen Zwecken ist.

Wird die Beschwerde als unzulässig betrachtet, sollen die Ombudsmänner dem Beschwerdeführer unverzüglich mitteilen, dass seine Beschwerde in der Sache nicht untersucht wird. Diese Weigerung ist mit Gründen versehen.

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