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Königlicher Erlass zur Einführung eines Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten in Anwendung von Artikel 15 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen (BG 05-05-2000)

Bericht an den König

Erlass

Bericht an den König

Sire,
Die Verwaltungsreform ist ein wichtiges Ziel der jetzigen Regierung und der vorhergehenden Regierungen. Es ist offensichtlich, dass die in Sachen Rechtsschutz bestehenden Verfahren, sowohl Verwaltungs- als auch Gerichtsverfahren, nicht immer genügen, um einem Bürger, der glaubt, von einer Behörde nicht korrekt behandelt worden zu sein, Genugtuung zu verschaffen.

Daher ist es notwendig, Mechanismen vorzusehen, die es den Leuten ermöglichen, ihre Beschwerden in bezug auf die verschiedenen Dienste und Behörden ohne Formalismus geltend zu machen.

Diese Beschwerden können auf verschiedenen Ebenen erfolgen. Daher sind auf verschiedenen Ebenen sowohl für private Dienste als auch für öffentliche Behörden Ombudsfunktionen eingeführt worden.

Ein Ombudsdienst ist eine Stelle, wo der Kontakt zwischen dem Bürger und den öffentlichen oder privaten Instanzen durch die Hilfe eines Vermittlers vereinfacht wird. Dabei handelt es sich um einen unabhängigen, über moralische Autorität verfügenden Dienst, der auf der Grundlage von Beschwerden die Arbeit der Verwaltungen und das unkorrekte - also nicht illegale - Vorgehen dieser Dienste untersucht, Empfehlungen für die Lösung konkreter Probleme oder für strukturelle Verbesserungen gibt, durch Vermittlung einen für beide Parteien annehmbaren Kompromiss anstrebt und seine Schlussfolgerungen in jährlichen Berichten bekanntmacht.

Es wird allgemein angenommen, dass ein Ombudsdienst für Pensionsangelegenheiten dazu beitragen kann, das zwischen Pensionierten oder zukünftigen Pensionierten und Pensionsverwaltungen häufig bestehende Unverständnis aus der Welt zu schaffen. Auf dieser Ebene bedarf es zweifellos einer spezifischen Instanz, die als Vertrauensperson und Vermittler auftritt.

Das Vorhaben, einen Ombudsdienst für den Pensionssektor einzuführen, ist von der Regierung im Regierungsabkommen übernommen worden:Übersetzung:
« die Reform der Pensionen wird in Angriff genommen werden, um die Rechtsvorschriften für die Berechtigten durch die Koordinierung der Pensionsrechtsvorschriften transparenter zu machen. Außerdem wird der den Pensionsverwaltungen gemeinsame Infodienst in Zukunft noch weiter ausgebaut und durch eine Ombudsfunktion ergänzt werden. »

Vorliegender Erlass verleiht diesem Ziel, zu dessen Verwirklichung die Regierung durch das Gesetz vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen ausdrücklich ermächtigt worden ist, konkrete Gestalt.
Der Text des Erlasses und des Berichts ist gemäss den Anmerkungen des Staatsrates angepasst worden. Im Kommentar zu den Artikeln werden in diesem Zusammenhang nähere Auskünfte erteilt.

KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN

Artikel 1 - Durch diese Bestimmung wird der Ombudsdienst für Pensionsangelegenheiten eingeführt. Dabei handelt es sich um einen vom Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt abhängigen Dienst.

Artikel 2 - Dieser Artikel besagt, dass der Ombudsdienst sich aus zwei Mitgliedern zusammensetzt, die verschiedenen Sprachrollen angehören, und dass sie über ein administratives Büro verfügen können, dessen Personal vom Minister der Pensionen bereitgestellt wird.
Die Modalitäten für die Bereitstellung dieses Verwaltungspersonals werden in einem im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Dabei wird darauf geachtet, dass den Ombudsmännern maximale Autonomie zugesichert wird. Ihr Personal untersteht also ausschliesslich ihrer hierarchischen Gewalt.

Artikel 3 - Dieser Artikel beschreibt die Zuständigkeiten der Ombudsmänner.
Es handelt sich dabei insbesondere um Beschwerden in bezug auf die Tätigkeit oder Arbeitsweise der Pensionsdienste - zum Beispiel, wenn ihr Verhalten unkorrekt ist oder auf effizientere oder gefälligere Weise erfolgen kann - und in bezug auf die Feststellung der Pensionsanrechte der Pensionierten oder zukünftigen Pensionierten oder auf die Pensionszahlungen.

Unter Pensionsdiensten sind alle Einrichtungen im öffentlichen oder privatrechtlichen Bereich zu verstehen, die gesetzliche Pensionen verwalten, gewähren oder zahlen, unter Berücksichtigung der nachstehend angegebenen Grenzen eines föderalen Dienstes.
Die Zuständigkeit der Ombudsmänner erstreckt sich also auf Beschwerden in bezug auf die Leistungen der Pensionsdienste, die Feststellung der Pensionsanrechte und die Zahlung dieser Anrechte, ungeachtet, ob es sich um föderale oder regionale Einrichtungen, lokale Verwaltungen oder private Unternehmen handelt, die mit der obengenannten Aufgabe betraut sind.

Natürlich darf diese Zuständigkeit, wie im Gutachten des Staatsrates dargelegt, die im Gesetz vom 22. März 1995 vorgesehenen Zuständigkeiten der föderalen Ombudsmänner nicht beeinträchtigen, zum Beispiel, was Beschwerden in bezug auf die Arbeit der Personaldienste föderaler Behörden betrifft, die Daten fortschreiben und an die Pensionsdienste weiterleiten. Im übrigen muss die Autonomie der Gemeinschaften, Regionen und lokalen Behörden gewahrt werden.

Alle von den obenerwähnten Pensionsdiensten ausgehenden Fakten und Verhaltensweisen, die dem Beschwerdeführer unkorrekt scheinen, können Gegenstand einer Untersuchung sein. Das betrifft das Verhalten der Pensionsdienste als solche oder das Verhalten ihrer Leiter oder Bediensteten und sowohl die mit der Vorbereitung und Ausführung des Beschlusses verbundenen Fakten als auch den Beschluss selbst oder von einem spezifischen Beschluss unabhängige Verhaltensweisen, wie zum Beispiel eine Informationsanfrage. Gegen die Behörde kann also auch wegen Untätigkeit Beschwerde eingelegt werden.

So kann zum Beispiel eine Beschwerde eingereicht werden gegen die Weigerung eines Pensionsdienstes, einen Gerichtsbeschluss auszuführen.

In diesen Angelegenheiten haben die Ombudsmänner eine Kontroll- und Informationsfunktion. Dabei versuchen sie, als Vermittler eine gütliche Regelung zwischen Beschwerdeführer und Pensionsverwaltung herbeizuführen und halten ihre Erfahrungen in Berichten fest. Sie geben dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, auch Empfehlungen, zum Beispiel, wenn sie feststellen, dass die Haltung eines Pensionsdienstes unkorrekt war oder auf effizientere oder gefälligere Weise erfolgen kann.
Wenn die Ombudsmänner für eine Akte nicht zuständig sind, informieren sie den Beschwerdeführer unverzüglich darüber und verweisen ihn, wenn möglich, an die Person, die Einrichtung oder den Dienst, die beziehungsweise der zuständig ist.

Im letzten Absatz dieses Artikels wird festgelegt, dass die beiden Ombudsmänner als Kollegium handeln. Dieser Begriff wird vom Prinzip der « Kollegialität » abgeleitet, das für die aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen eingesetzten föderalen Ombudsmänner und Ombudsdienste gilt. Die Ombudsmänner handeln kollegial, um eine einheitliche Behandlung der ihnen unterbreiteten Beschwerden zu gewährleisten. Das Kollegialitätsprinzip hindert die Ombudsmänner jedoch nicht daran, eine interne Arbeitsaufteilung vorzunehmen. Die Aufgaben, die die Ombudsmänner sich gegenseitig zuweisen, sind natürlich immer Gegenstand eines kollegialen Beschlusses.

Mit Artikel 4 werden die Sprachengesetze in Verwaltungsangelegenheiten auf die Ombudsmänner und ihr Personal für anwendbar erklärt. Die Tätigkeit der Ombudsmänner erstreckt sich über das ganze Land. Das bedeutet unter anderem, dass die Beziehungen mit den Privatpersonen in der von diesen Personen benutzten Sprache erfolgen müssen und die Beziehungen mit den Verwaltungsbehörden durch Artikel 39 der Sprachengesetze in Verwaltungsangelegenheiten geregelt sind.

Artikel 5 - In diesem Artikel wird das Verfahren für die Ernennung der Ombudsmänner bestimmt. Das Selektionsverfahren wird vom König auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.

In diesem Artikel wird ebenfalls festgelegt, welches Statut die Personen, die zu Ombudsmännern ernannt werden, je nach der Funktion, die sie vor ihrer Ernennung bekleideten, während dieses Mandats und danach haben.

In den Artikeln 6, 7 und 8 werden die Ernennungsbedingungen, die mit dem Mandat der Ombudsmänner verbundenen Unvereinbarkeiten sowie die Fälle festgelegt, in denen der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, dem Mandat eines Ombudsmanns ein Ende setzt, einen Ombudsmann aus dem Dienst abberufen kann oder abberuft.

Um den vom Staatsrat erhobenen Einwänden in bezug auf die Möglichkeit, politischen Urlaub zu nehmen, Rechnung zu tragen, sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. März 1995 in ihrer nach dem Gutachten des Staatsrates angepassten Form übernommen worden.

Artikel 6 Absatz 2 des Vorentwurfs ist infolge des Protokolls 263 weggelassen worden.

Artikel 9 bestätigt die Autonomie der Ombudsmänner. Wesentliches Merkmal der Funktion der Ombudsmänner ist die Tatsache, dass sie völlig unabhängig handeln können. Daher ist es notwendig, dass sie in keiner Weise von den Pensionsdiensten abhängen. Sie sind nicht weisungsgebunden und geniessen eine Immunitätsregelung, die sich an die der föderalen Ombudsmänner und an die Bestimmung von Artikel 42 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit anlehnt, für das, was den Präsidenten und die Mitglieder des Kontrollausschusses der Zentralen Datenbank betrifft.

In den Artikeln 10, 11 und 12 wird bestimmt, wer als « Interessehabender » angesehen wird, um eine zulässige Beschwerde einreichen zu dürfen, und welchen Bedingungen die Beschwerden entsprechen müssen, um zulässig zu sein.

Interessehabende sind Personen, die Beschwerden in bezug auf das Vorgehen oder die Arbeitsweise eines Pensionsdienstes oder in bezug auf die Untersuchung, Festlegung, Veranschlagung oder Zahlung einer gesetzlichen Pension selbst vorzubringen haben. Sie müssen aufgrund einer oder mehrerer Pensionsregelungen pensionsberechtigt sein, zu diesem Zweck einen Antrag eingereicht haben oder einen « Antrag auf Veranschlagung » ihres zukünftigen Pensionsanrechts eingereicht haben.

Der Zugang zum Ombudsdienst ist möglichst informell zu halten. Die Beschwerde ist zulässig, wenn sie mündlich vor Ort oder schriftlich eingereicht wird, insofern Identität und Adresse des Beschwerdeführers angegeben sind, die Fakten genau dargelegt werden, der Beschwerdeführer vorher Kontakt mit dem betreffenden Pensionsdienst aufgenommen hat und die Beschwerde keine Wiederholung einer schon früher formulierten Beschwerde ist. Es werden also Filter benutzt, die es ermöglichen, eine Beschwerde in bestimmten Fällen für unzulässig zu erklären.

Ist der Beschwerdeführer unbekannt oder liegen die Fakten mehr als ein Jahr zurück, verfügt der Ombudsmann über einen eigenen Ermessensspielraum. Diese auch für die föderalen Ombudsmänner vorgesehene Ermessensbefugnis erlaubt es ihnen, spezifischen Situationen Rechnung zu tragen.

In Fällen, in denen die Beschwerde « offensichtlich nicht begründet » (an sich nicht begründet) ist, in denen der Beschwerdeführer vorher nicht persönlich mit dem Dienst Kontakt aufgenommen hat oder in denen keine neuen Fakten geltend gemacht werden, wird die Beschwerde auf jeden Fall zurückgewiesen. Eine Beschwerde, die offensichtlich zu schikanösen oder diffamatorischen Zwecken eingereicht wird, wird ebenfalls als unbegründet betrachtet.

Wird die Beschwerde als unzulässig betrachtet, müssen die Ombudsmänner dem Beschwerdeführer unverzüglich mitteilen, dass seine Beschwerde in der Sache nicht untersucht wird. Diese Weigerung muss mit Gründen versehen sein.

Andererseits müssen die Ombudsmänner die betreffenden Pensionsdienste darüber informieren, dass eine gegen sie gerichtete Beschwerde untersucht wird.

In Artikel 13 werden die Zuständigkeiten der Ombudsmänner festgelegt. Sie erhalten ebenfalls die Möglichkeit, Fristen festzulegen, innerhalb deren die Pensionsdienste auf die von ihnen gestellten Fragen antworten müssen. Die Möglichkeit, zwingende Fristen für die Beantwortung der Fragen aufzuerlegen, ist für die effiziente Ausübung der Vermittlungs- und Untersuchungsfunktionen der Ombudsmänner von grösster Bedeutung.

Der Vorschlag, den der Staatsrat im Rahmen des Antrags auf Begutachtung des Vorentwurfs des Gesetzes zur Einführung föderaler Ombudsmänner in bezug auf die Aufhebung des Berufsgeheimnisses den Ombudsmännern gegenüber gemacht hat, ist in diesem Erlass integriert. Diese Regel ist ebenfalls unerlässlich, damit die Ombudsmänner ihre Untersuchungsfunktionen korrekt erfüllen können. Die Vertraulichkeit der mitgeteilten Informationen ist im übrigen gewährleistet, da es den Ombudsmännern und ihrem Personal verboten ist, das, was sie in ihrer Funktion erfahren haben, an die Öffentlichkeit zu bringen.
Die den Ombudsmännern zugewiesenen Zuständigkeiten können entweder von ihnen selbst oder von den Mitgliedern ihres Personal, die sie dazu anweisen, ausgeübt werden.
Besagte Zuständigkeiten verhindern nicht, dass die von den Ombudsmännern durchgeführten Untersuchungen möglichst in Zusammenarbeit mit den betreffenden Behörden vorgenommen werden.

Infolge der Anmerkung des Staatsrates ist die Bedingung, unter der die Ombudsmänner die Unterstützung von Sachverständigen in Anspruch nehmen können, gestrichen worden.
Artikel 14 besagt, dass die Ombudsmänner die Gerichts- oder Verwaltungsbehörden informieren, wenn sie in der Ausübung ihres Mandats einen strafrechtlichen Verstoss oder eine disziplinarrechtliche Verfehlung feststellen.

Artikel 15 - Zu einer Aussetzung der Untersuchung kommt es nur, insofern die Beschwerde beim Ombudsmann und der eingelegte Einspruch dieselbe Sache betreffen.
Der Pensionsdienst ist verpflichtet, den Ombudsmann über den eventuell vor Gericht oder vor einer Verwaltungsinstanz eingelegten Einspruch beziehungsweise Widerspruch zu informieren.

Artikel 16 bestätigt die beratende und vermittelnde Funktion des Ombudsmanns. Der Ombudsmann informiert den Beschwerdeführer regelmässig über die infolge der Beschwerde unternommenen Schritte und übermittelt ihm seine Schlussfolgerungen ebenfalls in den Fällen, in denen die Behörden sich in der Angelegenheit, die Anlass für seine Untersuchung war, korrekt verhalten haben. Letztere Vorgehensweise kann ebenfalls dazu beitragen, das Vertrauen zwischen Bürger und Verwaltung wiederherzustellen.

Artikel 17 - Die Ombudsmänner verfassen jährlich auf der Grundlage ihrer Feststellungen einen Bericht über ihre Tätigkeiten und gegebenenfalls über die Schwierigkeiten, auf die sie im vergangenen Kalenderjahr bei der Ausübung ihres Amtes gestossen sind. Wenn es ihnen nützlich erscheint, können sie Zwischenberichte in bezug auf spezifische Probleme verfassen. Die Berichte werden an den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, an die Abgeordnetenkammer und an den Beratenden Ausschuss für den Pensionssektor gerichtet. Sie werden auch bekanntgemacht.

Ziel ist es, ständige Bewertungen vorzunehmen, um die von den verschiedenen Pensionsdiensten erbrachten Dienstleistungen zu verbessern und aufeinander abzustimmen.

Artikel 18 - Der vertrauliche Charakter der mitgeteilten Informationen wird durch diesen Artikel gewährleistet, da es den Ombudsmännern und ihrem Personal verboten ist, das, was sie im Rahmen ihres Auftrags erfahren haben, an die Öffentlichkeit zu bringen.

Artikel 19 - In diesem Artikel wird bestimmt, dass die Ombudsmänner eine Geschäftsordnung aufstellen müssen. In dieser Ordnung wird unter anderem die Frist festgelegt, innerhalb deren der Pensionsdienst auf die von den Ombudsmännern gestellten Fragen antworten muss. Die Möglichkeit, zwingende Fristen für die Beantwortung der Fragen aufzuerlegen, ist für die effiziente Ausübung der Vermittlungs- und Untersuchungsfunktionen der Ombudsmänner von grösster Bedeutung.

In Artikel 20 wird festgelegt, dass die Betriebs-, Gründungs- und Personalkosten auf den Haushalt des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt angerechnet werden. Infolge des Gutachtens des Staatsrates wird in diesem Erlass ausdrücklich angegeben, dass dieser Dienst dem Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt untersteht.

In Artikel 21 wird die Pensionsregelung für die Ombudsmänner festgelegt. Die näheren Regeln in bezug auf das Statut und die Gehaltsregelung werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.

Artikel 22 sieht das sofortige Inkrafttreten des Erlasses vor, damit die Massnahmen, die für den Einsatz des Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten notwendig sind, so schnell wie möglich getroffen werden können. Zu diesem Zweck müssen vor allem Massnahmen für die Selektion und Ernennung der Ombudsmänner, für die Zusammensetzung des Verwaltungsbüros und für die konkrete Einrichtung des Büros getroffen werden.

Der Minister der Pensionen

M. COLLA

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Königlicher Erlass zur Einführung eines Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten in Anwendung von Artikel 15 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen (BG 05-05-2000)

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere des Artikels 15 Nr. 5;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. März 1997;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. April 1997;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 11. April 1997;
Aufgrund des Protokolls Nr. 92/9 vom 17. April 1997 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste;
Aufgrund des Protokolls Nr. 263 vom 24. April 1997 des Ausschusses der nationalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass der vorliegende Erlass so schnell wie möglich in Kraft treten muss, damit die notwendigen Ausführungsmassnahmen getroffen werden können, um den Ombudsdienst für Pensionsangelegenheiten parallel zum Inkrafttreten der Reform der Pensionen für Lohnempfänger und für Selbständige - das heisst am 1. Juli 1997 - einsatzfähig zu machen;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 25. April 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

KAPITEL I - Der Ombudsdienst für Pensionsangelegenheiten

Artikel 1 - Es wird beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt ein Ombudsdienst für Pensionsangelegenheiten geschaffen.

Art. 2 - Der Ombudsdienst für Pensionsangelegenheiten setzt sich aus zwei Mitgliedern zusammen, die verschiedenen Sprachrollen angehören.
Zur Durchführung der in Artikel 3 beschriebenen Aufgaben des Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten stellt der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, diesem Dienst nach den von Uns in einem im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten das notwendige Personal zur Verfügung.

Art. 3 - Die Aufgabe des Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten besteht darin:
1. die Beschwerden zu untersuchen, die sich auf die Tätigkeit oder auf die Arbeitsweise der Pensionsdienste beziehen,
die mit der Gewährung und Zahlung gesetzlicher Pensionen beauftragt sind;
2. die Beschwerden zu untersuchen, die sich beziehen auf:
- die Feststellung der Anrechte der Pensionierten und zukünftigen Pensionierten auf eine Pension aufgrund einer
gesetzlichen Pensionsregelung;
- die Zahlung und den Betrag dieser Leistungen;
3. als Vermittler aufzutreten und eine gütliche Regelung zwischen Bürger und Pensionsdienst anzustreben;
4. auf der Grundlage der während der Durchführung der in den Nummern 1 und 2 erwähnten Aufgaben gemachten Feststellungen Empfehlungen zu formulieren und einen Bericht vorzulegen.

Wenn die Ombudsmänner für eine Akte nicht zuständig sind, informieren sie den Beschwerdeführer unverzüglich und verweisen ihn, wenn möglich, an die Person, die Einrichtung oder den Dienst, die beziehungsweise der zuständig ist.
Die Mitglieder des Ombudsdienstes handeln als Kollegium.

Art. 4 - Die Bestimmungen der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten sind auf die Mitglieder des Ombudsdienstes und das ihnen beistehende Personal anwendbar. Die Tätigkeit des Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten erstreckt sich über das ganze Land.

Art. 5 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes werden vom König, auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, für ein erneuerbares Mandat von 6 Jahren ernannt.

Zu diesem Zweck wird im Belgischen Staatsblatt eine Stellenausschreibung veröffentlicht, in der die Bedingungen für das Einreichen der Kandidaturen festgelegt werden.

Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und unbeschadet dessen, was im vorliegenden Erlass festgelegt wird, das Verfahren für die Selektion der Kandidaten.
Ein Mitglied des Ombudsdienstes für Pensionsangelegenheiten, das zum Zeitpunkt seiner Ernennung statutarisch beim Staat oder bei einer anderen vom Staat abhängenden juristischen Person öffentlichen Rechts angestellt ist, wird von Rechts wegen gemäss den Bestimmungen des betreffenden Statuts für die gesamte Dauer seines Mandats zur Disposition gestellt. In dieser Zeit behält es jedoch seine Anrechte auf Beförderung und Gehaltserhöhung.

Wenn ein Mitglied des Ombudsdienstes zum Zeitpunkt seiner Ernennung vertraglich beim Staat oder bei einer anderen vom Staat abhängenden juristischen Person öffentlichen Rechts angestellt ist, wird der betreffende Vertrag von Rechts wegen für die gesamte Dauer des Mandats ausgesetzt. In dieser Zeit behält es jedoch seine Anrechte auf Gehaltserhöhung.

Art. 6 - Um zum Mitglied des Ombudsdienstes ernannt zu werden, muss man:
1. Belgier sein;
2. von tadelloser Führung und im Besitz der zivilen und politischen Rechte sein;
3. Inhaber eines Diploms sein, das in den Staatsverwaltungen Zugang zu einem Amt der Stufe 1 verleiht;
4. über eine nützliche Erfahrung von fünf Jahren in einem für die Ausübung des Amtes nützlichen Bereich verfügen.

Art. 7 - In der Zeit des Mandats dürfen die Mitglieder des Ombudsdienstes folgende Ämter, Funktionen oder Mandate nicht ausüben:
1. das Amt eines Magistrats, Notars oder Gerichtsvollziehers;
2. den Beruf eines Rechtsanwalts;
3. die Funktion eines Dieners eines anerkannten Kultes oder eine Stelle als Vertreter einer durch Gesetz anerkannten Organisation, die moralischen Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bietet;
4. ein durch Wahl vergebenes öffentliches Mandat;
5. eine bezahlte Stelle bei den verschiedenen Verwaltungsbehörden;
6. ein Mandat oder eine Funktion in einer in Artikel 2 § 1 oder § 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Einrichtung.

Die Mitglieder des Ombudsdienstes dürfen weder ein öffentliches Amt noch eine andere Funktion ausüben, das beziehungsweise die die Würde, die Autonomie oder die Ausübung ihres Amtes gefährden könnte.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden einem durch Wahl vergebenen Mandat gleichgesetzt: das Amt eines ausserhalb des Gemeinderates ernannten Bürgermeisters, das Mandat eines Verwalters in einer Einrichtung öffentlichen Interesses und das Amt eines Regierungskommissars, das Amt des Gouverneurs, beigeordneten Gouverneurs oder Vizegouverneurs einbegriffen. Der Inhaber eines durch Wahl vergebenen öffentlichen Mandats, der seine Ernennung zum Mitglied des Ombudsdienstes annimmt, wird von Rechts wegen seines durch Wahl erhaltenen Mandats enthoben.

Die Artikel 1, 6, 7, 10, 11 und 12 des Gesetzes vom 18. September 1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste sind gegebenenfalls und mit den notwendigen Anpassungen auf die Mitglieder des Ombudsdienstes anwendbar.

Art. 8 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, dem Amt der Mitglieder des Ombudsdienstes ein Ende setzen:
1. auf ihr Ersuchen;
2. wenn sie das Alter von 65 Jahren erreichen;
3. wenn ihr Gesundheitszustand die Ausübung ihres Amtes ernstlich gefährdet.
Der König kann die Ombudsmänner auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, abberufen:
1. wenn sie eine der in Artikel 7 Absatz 1 und 3 erwähnten Funktionen ausüben;
2. aus schwerwiegenden Gründen.

Art. 9 - Innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit erhalten die Mitglieder des Ombudsdienstes von keiner Behörde Anweisungen.
Sie können ihres Amtes nicht enthoben werden für Handlungen, die sie im Rahmen der Ausübung ihres Amtes vornehmen.

KAPITEL II - Interessehabende und Verfahren

Art. 10 - Jeder Interessehabende kann bei den Mitgliedern des Ombudsdienstes schriftlich oder mündlich vor Ort eine Beschwerde einreichen, die sich bezieht auf:
- die Tätigkeit oder die Arbeitsweise der mit der Gewährung und Zahlung der Pensionen beauftragten Pensionsdienste;
- die Feststellung der Anrechte der Pensionierten und zukünftigen Pensionierten auf eine Pension aufgrund einer
gesetzlichen Pensionsregelung;
- die Zahlungsmodalitäten und den Betrag dieser Leistungen.
Die Beschwerde enthält Identität und Adresse des Benutzers und umfasst eine präzise Darstellung der Fakten, über die er sich beschwert, und die von ihm schon angewandten Mittel, um Genugtuung zu erhalten.
Der Interessehabende muss vorher den oder die Pensionsdienst(e) kontaktieren, um Genugtuung zu erhalten.
Unter Interessehabendem ist die Person zu verstehen,
- die eine oder mehrere Pensionen aufgrund einer gesetzlichen Pensionsregelung bezieht;
- die aufgrund einer der vorerwähnten Regelungen einen Antrag auf Pension eingereicht hat;
- die einen Antrag auf Veranschlagung ihrer Pensionsanrechte beim Infodienst für Pensionen eingereicht hat.

Art. 11 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes können sich weigern, eine Beschwerde zu untersuchen, wenn:
1. die Identität des Beschwerdeführers nicht bekannt ist;
2. die Beschwerde sich auf Fakten bezieht, die sich mehr als ein Jahr vor Einreichung der Beschwerde ereignet haben.

Die Mitglieder des Ombudsdienstes weigern sich, eine Beschwerde zu untersuchen, wenn:
1. die Beschwerde offensichtlich nicht begründet ist;
2. der Beschwerdeführer offensichtlich keine Schritte bei der oder den betreffenden Pensionsverwaltungen unternommen hat, um Genugtuung zu erhalten;
3. die Beschwerde an sich mit einer von den Mitgliedern des Ombudsdienstes bereits zurückgewiesenen Beschwerde identisch ist und keine neuen Fakten umfasst.

Art. 12 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes übermitteln dem Beschwerdeführer unverzüglich ihren Beschluss, die Beschwerde zu untersuchen oder nicht.

Die Weigerung, eine Beschwerde zu untersuchen, muss mit Gründen versehen sein.
Der Bemerkung des Staatsrates in bezug auf die Verweisung der Beschwerde ist Rechnung getragen worden. Wenn die Ombudsmänner für eine Akte nicht zuständig sind, informieren sie den Beschwerdeführer unverzüglich darüber und verweisen ihn, wenn möglich, an die Person, die Einrichtung oder den Dienst, die beziehungsweise der zuständig ist.

Die Mitglieder des Ombudsdienstes informieren den oder die Pensionsdienst(e) über die Beschwerde, die sie zu untersuchen beabsichtigen.

Art. 13 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes können den Beamten der Dienste, an die sie im Rahmen ihres Auftrags Fragen richten, eine zwingende Frist für die Beantwortung dieser Fragen auferlegen.

Sie können ebenfalls vor Ort alle Feststellungen machen und sich alle Unterlagen oder Auskünfte, die sie für notwendig halten, mitteilen lassen und alle betroffenen Personen anhören.

Personen, die aufgrund ihres Standes oder von Berufs wegen Geheimnisse kennen, die ihnen anvertraut sind, dürfen ihre Pflicht, das Berufsgeheimnis zu wahren, im Rahmen der von den Mitgliedern des Ombudsdienstes durchgeführten Untersuchung nicht geltend machen.

Die Mitglieder des Ombudsdienstes können bei besonderen Untersuchungen die Unterstützung von Sachverständigen in Anspruch nehmen.

Art. 14 - Wenn die Mitglieder des Ombudsdienstes in Ausübung ihres Amtes Fakten feststellen, die zu einem Verbrechen oder einem Vergehen führen können, informieren sie gemäss Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches den Prokurator des Königs darüber.

Wenn sie in der Ausübung ihres Amtes Fakten feststellen, die Anlass zu einer Disziplinarstrafe geben können, verständigen sie die zuständige Verwaltungsbehörde davon.

Art. 15 - Die Untersuchung einer Beschwerde wird ausgesetzt, wenn ein die Fakten betreffender Einspruch vor Gericht eingelegt wird. Die Verwaltungsbehörde informiert unverzüglich die Mitglieder des Ombudsdienstes über die Einlegung des Einspruchs.

In diesem Fall informieren die Mitglieder des Ombudsdienstes den Beschwerdeführer sofort über die Aussetzung der Untersuchung seiner Beschwerde.

Durch die Einreichung und die Untersuchung einer Beschwerde werden die Fristen für die Einlegung eines Einspruchs vor Gericht oder eines Widerspruchs vor einer Verwaltungsinstanz weder ausgesetzt noch unterbrochen.

Art. 16 - Der Beschwerdeführer wird regelmässig über die infolge seiner Beschwerde unternommenen Schritte informiert.

Die Mitglieder des Ombudsdienstes versuchen, die Standpunkte des Beschwerdeführers mit denen der betroffenen Dienste in Einklang zu bringen.

Sie können jede ihnen zweckdienlich scheinende Empfehlung an die Verwaltungsbehörde richten. In diesem Fall informieren sie darüber den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, und den für die betroffene Verwaltung zuständigen Minister.

KAPITEL III - Die Berichte der Mitglieder des Ombudsdienstes

Art. 17 - Jedes Jahr richten die Mitglieder des Ombudsdienstes im Laufe des Monats März einen Bericht in bezug auf ihre Tätigkeiten im vorhergehenden Kalenderjahr an den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, an die Abgeordnetenkammer und an den Beratenden Ausschuss für den Pensionssektor.

Ausserdem können sie, wenn sie es für zweckdienlich halten, jedes Quartal Zwischenberichte verfassen. Diese Berichte umfassen die den Mitgliedern des Ombudsdienstes erforderlich scheinenden Empfehlungen und weisen auf eventuelle bei der Ausübung ihres Amtes auftretende Schwierigkeiten hin.

Die Identität der Beschwerdeführer und der Personalmitglieder der Verwaltungsbehörden darf in diesen Berichten nicht angegeben werden.

Die Berichte werden bekanntgemacht.

KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen

Art. 18 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf die Mitglieder des Ombudsdienstes und ihr Personal anwendbar.

Art. 19 - Die Mitglieder des Ombudsdienstes legen eine Geschäftsordnung fest, die die näheren Regeln und die Fristen für die Untersuchung der Beschwerden umfasst. Diese Geschäftsordnung und ihre Abänderungen werden vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, gebilligt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. 20 - Die Gehälter und Prämien der Mitglieder des Ombudsdienstes und ihres Personals sowie die mit der Gründung und dem Betrieb des Dienstes verbundenen Kosten werden im Haushaltsplan des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt eingetragen (Direktion der sozialen Sicherheit - Abteilung 52 - Programm 0).

Art. 21 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der Mitglieder des Ombudsdienstes fest.

Bei der Festlegung ihres Gehalts wird der bei der Anwerbung erforderlichen nützlichen Erfahrung bis zu einer Dauer von höchstens sechs Jahren Rechnung getragen.

Die Mitglieder des Ombudsdienstes kommen für die Dauer ihrer Funktion nach den vom König festgelegten Modalitäten und unter den in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen in den Genuss derselben Pensionsregelung und derselben Regelung in Sachen Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten wie festernannte Staatsbeamte.

Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 23 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. April 1997
ALBERT

Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen

M. COLLA

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